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Sich wehren

Sich wehren beginnt damit, sich zu informieren. Damit sind Sie hier richtig.
Sie können gegen alle Bescheide der Arbeitsagentur Widerspruch einlegen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass Sie - wenn Sie das wollen - auch klagen können.

Sich informieren

In der Linksammlung finden Sie hierzu zahlreiche Möglichkeiten. Sie sollten aber auch das Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter nicht scheuen: Er kann Ihnen am besten erklären, warum er eine bestimmte Entscheidung getroffen hat. Außerdem gibt es bei der Bundesarbeitsagentur ein Info-Telefon zum Ortstarif: 01801 - 012 012 (Mo-Fr 8-18 Uhr).
Das Team Arbeit für Deutschland bietet telefonische Beratung unter 0180 - 561 50 05 (0,12 €/Min.).

Kostenlose Sprechstunden mit Anwälten bieten z. B. die Caritas, die Arbeiterwohlfahrt und für Gewerkschaftsmitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund.

Auch viele örtliche Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfegruppen bieten solche Sprechstunden an, erkundigen Sie sich danach. Eine gute Übersicht über lokale Gruppen und Initiativen aber auch spezialisierte Anwälte finden Sie unter www.my-sozialberatung.de.

Wenn Sie lieber zu einem niedergelassenen Anwalt gehen wollen, sagen Sie ihm zu Beginn des Beratungsgespräches, dass Sie Beratungshilfe beantragen wollen.
Bringen Sie hierfür am besten alle Unterlagen über Ihr Einkommen gleich mit.
Es kann sein, dass der Anwalt zunächst eine Gebühr von 10 Euro erhebt. Wenn Sie jedoch bedürftig sind, wird der Staat die weiteren Kosten (falls nötig auch für die Prozessführung) übernehmen oder wenigstens vorschießen. Die Informationsbroschüre "Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten" kann man sich hier herunterladen.
Über Ihre Aussichten, Beratungshilfe zu bekommen, kann aber auch Ihr Anwalt Sie informieren.

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Widerspruch

Widerspruch kann man gegen jeden Verwaltungsakt einlegen, also auch gegen den Alg2-Bescheid. Widerspruch einzulegen ist keine politische Aktion und als Widerspruchsführer sind Sie auch kein Querulant, sondern ein mündiger Bürger, der die Möglichkeiten des Rechtsstaates in Anspruch nimmt.

Widerspruch einzulegen ist Erfolg versprechend: Bis 20. Januar 2005 haben die Arbeitsagenturen und Kommunen 9.300 Widersprüche bearbeitet und davon 5.100 stattgegeben. (Quelle: www.heute.de) Das ist über die Hälfte. Den anderen steht noch immer der Klageweg offen.
In Berlin liegen auch im Herbst 2006 die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bei knapp 50 Prozent. Und von denen, die zuächst verlieren, und später klagen, ist noch mal knapp die Hälfte erfolgreich. (Quelle:Tagesspiegel)
Auch in Stuttgart landen laut Caritas viele "Beschwerden" gegen das Jobcenter nicht vor Gericht, weil das Jobcenter vorher klein beigebe. Von den Klagen ist jede vierte erfolgreich. (Quelle: Stuttgarter Nachrichten.

Die Widerspruchsfrist endet immer einen Monat, nachdem man den Bescheid erhalten hat.

Sie können Ihren Widerspruch persönlich abgeben oder mit der Post schicken, aber wenn, dann besser per Einschreiben.

Ein Widerspruch muss nicht am Computer geschrieben sein, noch nicht mal an der Schreibmaschine, er kann auch handgeschrieben sein.

Ein Widerspruch muss nicht perfekt formuliert sein. Er darf Rechtschreibfehler enthalten, und es ist auch nicht nötig, viele gelehrte Paragraphen hineinzuschreiben.

Die folgenden Punkte aber sollten in einem Widerspruch drin stehen:

Wenn Sie noch gar nicht verstanden haben, was in Ihrem Bescheid drin steht, aber vorsichtshalber Widerspruch einlegen wollen, dann können Sie auch schreiben:
"Ich lege fristwahrend Widerspruch ein. Eine Begründung werde ich in zwei Wochen nachreichen." Das verschafft Ihnen die Möglichkeit, sich noch einmal zu informieren. Sie sollten dann aber wirklich eine Begründung nachreichen.

Wenn Sie die Widerspruchsfrist verpasst haben, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen.

Achtung Im Verwaltungsrecht haben Widerspruch und Anfechtungsklage normalerweise "aufschiebende Wirkung". Dies gilt aber nicht für Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Bescheide, die über die Höhe des Arbeitslosengeldes 2 entscheiden. (§ 39 Nr. 1 SGB II)

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Ombudsrat

Der Ombudsrat, der die Einführung von Hartz IV begleitet hat, ist mittlerweile aufgelöst worden. In seinem Abschlussbericht hat er vor allem kritisiert, dass vor lauter Schwierigkeiten mit den Leistungen für die Förderung der Arbeitslosen nicht mehr genügend Zeit bleibt.

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© P. Schanz, zuletzt überarbeitet am 09. Dezember 2006