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Vermögen ist alles Geld und alle Gegenstände und alle Rechte, die der Arbeitsuchende verkaufen
könnte. Weil es Sachen gibt, bei denen auch der Gesetzgeber einsieht, dass es schlecht
wäre, diese zu verkaufen, werden diese einfach nicht zum Vermögen gezählt:
(§ 12 III SGB II)
- angemessener Hausrat
- für jeden Arbeitsuchenden ein eigenes angemessenes Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad, Mofa)
- wenn jemand keine Rentenversicherung bezahlt, muss er das Vermögen nicht aufbrauchen,
das für seine Altersvorsorge bestimmt ist
- eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück, in dem der Arbeitsuchende selbst wohnt, wenn
die Größe angemessen ist
- Erspartes, mit dem ein angemessenes Hausgrundstück gekauft werden soll, in dem behinderte
oder pflegebedürftige Menschen wohnen sollen
- Wenn der Verkauf einer Sache oder eines Rechtes offensichtlich unwirtschaftlich wäre
oder sonst eine Härte bedeuten würde,
dann gelten diese Sachen und Rechte nicht als Vermögen.
Unwirtschaftlich ist ein Verkauf dann, wenn mehr als 10% Verlust entstehen
würden. Wenn also eine Sache 100 € wert ist, und man keinen Käufer finden kann, der mindestens 90 € dafür zahlt, dann wäre der Verkauf unwirtschaftlich,
der Gegenstand gilt dann nicht als verwertbares Vermögen. In
§ 9 IV SGB II
steht aber, dass das Arbeitslosengeld 2 solchen Leuten nur als Darlehen ausgezahlt wird.
Zurückgezahlt wird das Darlehen durch monatliche Raten an die Arbeitsagentur, das
heißt, man bekommt von vornherein weniger überwiesen, als dem Bedarf entspricht.
Dieser Abzug kann bis zu 10% betragen!
(§ 23 I SGB II)
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder
der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. (§ 4 I Alg II-V)
Wenn man auf diese Weise herausgefunden hat, wie groß das Vermögen ist, darf
man sich Freibeträge abziehen, die man auf jeden Fall behalten darf: (§ 12 II SGB II)
- geförderte Altersvorsorge
- und Erspartes fürs Alter, wenn im Vertrag festgelegt ist, dass der Arbeitsuchende erst im Alter an
das Geld rankommt: Pro Person 250 € pro Lebensjahr, höchstens 13.000 €.
- und 750 € für jede Person im Haushalt (auch Kinder!)
(nennt sich: Freibetrag für notwendige Anschaffungen)
- und einen Grundfreibetrag:
150 € pro Lebensjahr
Wenn das Vermögen aufgebraucht ist, und das Einkommen berechnet ist, füllt das Jobcenter durch seine Zahlungen so weit auf, dass der Bedarf gedeckt ist.
Es lohnt sich nicht, schnell noch eine Kreuzfahrt durch die Karibik zu buchen, nur weil man das Vermögen aufbrauchen will!
Das Jobcenter muss in solchen Fällen das Arbeitslosengeld kürzen.
(§ 31 SGB II)
Und das wenige, das man dann noch bekommt, kann das Jobcenter zurückfordern.
(§ 34 I SGB II)
© P. Schanz, zuletzt überarbeitet am 23. Oktober 2006