Für Unterkunft und Heizung werden die Kosten durch die Arbeitsgemeinschaft, die die jeweilige Bedarfsgemeinschaft betreut, zunächst voll übernommen.
Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, werden sie immerhin
noch so lange bezahlt, wie es dem Arbeitsuchenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht zumutbar ist, umzuziehen oder unterzuvermieten, höchstens jedoch für sechs Monate.
(§ 22 I SGB II)
Dabei geht es vor allem um den Einzelfall, also etwa eine schwere Krankheit,
die einen Umzug oder eine Untervermietung erschwert.
Eine Kürzung der Unterkunftskosten ab dem ersten Monat ist unverhältnismäßig
und daher rechtswidrig!
Zunächst muss Ihnen Gelegenheit zum Umzug gegeben
werden.
Wenn Ihnen von Anfang an die Unterkunftskosten gekürzt wurden, sollten
Sie unbedingt Widerspruch einlegen!
Wer als Arbeitsuchender einen Umzug plant, soll vor Unterzeichnung eines Mietvertrages die Zusicherung einholen, dass die neue Wohnung als angemessen anerkannt werden wird! (§ 22 II SGB II)
Sogar für die Übernahme der Umzugskosten, der Wohnungsbeschaffungskosten (das
sind wohl Maklergebühren?) und der Mietkaution kann man eine Zusicherung bekommen.
Diese Zusicherung "soll" erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist oder von Amts
wegen gefordert wurde, und ohne die Zusicherung eine Unterkunft
in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. (§ 22 III SGB II)
Das wird wohl immer der Fall sein, denn welcher Vermieter nimmt einen Arbeitslosengeld-2-Empfänger,
wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist? - "Soll" heißt übrigens, dass ein Beamter,
der keine Zusicherung erteilen möchte, hierfür einen besonders guten Grund braucht.
Unsere Regierung glaubt, dass dann, wenn der Umzug von Amts wegen gefordert
wurde, die Umzugskosten immer übernommen werden. (Broschüre "Hartz IV - Menschen in Arbeit
bringen" des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit, S.93)
Und was ist nun eine angemessene Unterkunft?
Hierfür werden dieselben Regeln angewandt wie im Sozialhilferecht. Also alle
ehemaligen Sozialhilfeempfänger sind schon mal auf der sicheren Seite.
Die Regeln sehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aus und werden
dann noch von Ort zu Ort entsprechend den dortigen Verhältnissen auf dem
Wohnungsmarkt angewendet. Deshalb kann man keine allgemeinen Aussagen treffen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht jedenfalls vor, dass
der Quadratmeterpreis einer Wohnung im unteren Bereich des Ortsüblichen liegen
soll.
Dafür, bis zu welcher Obergrenze die Quadratmeterzahlen noch als angemessen gelten,
gibt sie Bereiche an:
Natürlich kann niemand direkt gezwungen werden, umzuziehen. Indirekt aber doch: Wenn die Unterkunftskosten als unangemessen angesehen werden, wird für die Unterkunft nur so viel bezahlt, wie angemessen wäre.
Und jetzt noch der umgekehrte Fall: Sie wollen umziehen. In diesem Fall müssen Sie sich vor Ihrem Umzug von Ihrem Jobcenter eine Zusicherung holen, dass die Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden. (§ 22 Abs. 2, 2a SGB II)
© P. Schanz, vorläufig überarbeitet am 17. November 2006