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Genauer: Unterkunft und Heizung

Für Unterkunft und Heizung werden die Kosten durch die Arbeitsgemeinschaft, die die jeweilige Bedarfsgemeinschaft betreut, zunächst voll übernommen.

Wenn die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, werden sie immerhin noch so lange bezahlt, wie es dem Arbeitsuchenden bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht zumutbar ist, umzuziehen oder unterzuvermieten, höchstens jedoch für sechs Monate. (§ 22 I SGB II)
Dabei geht es vor allem um den Einzelfall, also etwa eine schwere Krankheit, die einen Umzug oder eine Untervermietung erschwert.

Achtung! Eine Kürzung der Unterkunftskosten ab dem ersten Monat ist unverhältnismäßig und daher rechtswidrig!
Zunächst muss Ihnen Gelegenheit zum Umzug gegeben werden.
Wenn Ihnen von Anfang an die Unterkunftskosten gekürzt wurden, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen!

Wer als Arbeitsuchender einen Umzug plant, soll vor Unterzeichnung eines Mietvertrages die Zusicherung einholen, dass die neue Wohnung als angemessen anerkannt werden wird! (§ 22 II SGB II)

Sogar für die Übernahme der Umzugskosten, der Wohnungsbeschaffungskosten (das sind wohl Maklergebühren?) und der Mietkaution kann man eine Zusicherung bekommen.
Diese Zusicherung "soll" erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist oder von Amts wegen gefordert wurde, und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. (§ 22 III SGB II)
Das wird wohl immer der Fall sein, denn welcher Vermieter nimmt einen Arbeitslosengeld-2-Empfänger, wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist? - "Soll" heißt übrigens, dass ein Beamter, der keine Zusicherung erteilen möchte, hierfür einen besonders guten Grund braucht.
Unsere Regierung glaubt, dass dann, wenn der Umzug von Amts wegen gefordert wurde, die Umzugskosten immer übernommen werden. (Broschüre "Hartz IV - Menschen in Arbeit bringen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, S.93)

Und was ist nun eine angemessene Unterkunft?
Hierfür werden dieselben Regeln angewandt wie im Sozialhilferecht. Also alle ehemaligen Sozialhilfeempfänger sind schon mal auf der sicheren Seite.
Die Regeln sehen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aus und werden dann noch von Ort zu Ort entsprechend den dortigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt angewendet. Deshalb kann man keine allgemeinen Aussagen treffen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sieht jedenfalls vor, dass der Quadratmeterpreis einer Wohnung im unteren Bereich des Ortsüblichen liegen soll.
Dafür, bis zu welcher Obergrenze die Quadratmeterzahlen noch als angemessen gelten, gibt sie Bereiche an:

Natürlich kann niemand direkt gezwungen werden, umzuziehen. Indirekt aber doch: Wenn die Unterkunftskosten als unangemessen angesehen werden, wird für die Unterkunft nur so viel bezahlt, wie angemessen wäre.

Und jetzt noch der umgekehrte Fall: Sie wollen umziehen. In diesem Fall müssen Sie sich vor Ihrem Umzug von Ihrem Jobcenter eine Zusicherung holen, dass die Kosten der neuen Unterkunft übernommen werden. (§ 22 Abs. 2, 2a SGB II)

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© P. Schanz, vorläufig überarbeitet am 17. November 2006