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Genauer: Nicht Berechtigte

Genauer: Jugendliche unter 15 Jahren

Bis zum 15. Geburtstag kann man kein Arbeitslosengeld 2 bekommen. (§ 7 I, S.1 Nr.1 SGB II) Für diese erhalten die Erziehungsberechtigten Sozialgeld, einen Kinderzuschlag oder Sozialhilfe. Haupt-
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Genauer:
Senioren ab 65 Jahren

Ab dem 65. Geburtstag erhält man ebenfalls kein Arbeitslosengeld 2 mehr. (§ 7 I, S.1 Nr.1 SGB II) Auch Menschen, die schon vor ihrem 65. Geburtstag Altersrente erhalten, fallen nicht unter die Regelungen für das Arbeitslosengeld 2. (§ 7 IV SGB II)Haupt-
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Genauer:
Nicht Erwerbsfähige

Nur wer "unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes" mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, steht dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung. Wer dies wegen Krankheit oder Behinderung "auf absehbare Zeit" nicht kann (§ 7 I, S.1 Nr. 2, § 8 I SGB II), oder für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, (§ 7 IV SGB) erhält kein Arbeitslosengeld 2, sondern Leistungen anderer Träger. (z. B. Rente oder Sozialhilfe)

Es wurde viel kritisiert, dass auch Drogenabhängige und Obdachlose von den Sozialämtern arbeitslos gemeldet wurden, damit nicht mehr sie (also die Kommunen) für ihren Unterhalt aufkommen müssen, sondern die Arbeitsagenturen (also der Bund) (Quelle:web.de).
Diese Kritik ist nur zum Teil berechtigt:
Tatsächlich ist Drogenabhängigkeit eine langwierige Krankheit, die oft (aber nicht immer) verhindert, dass der Kranke mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Obdachlosigkeit als solche ist aber keine Krankheit!
Viele Obdachlose sind vermutlich krank (Sucht, seelische Erkrankungen) und deshalb wird die Bereinigung der Statistik dazu führen, dass die Arbeitslosenzahlen wieder sinken. Mir erscheint es aber richtig, nicht von vornherein alle Drogenabhängigen und Obdachlosen von den Förderleistungen auszuschließen, die die Arbeitsagenturen ja auch bieten, sondern tatsächlich jedem einzelnen ein Gespräch anzubieten. Haupt-
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Genauer:
Menschen, die sich gewöhnlich nicht in Deutschland aufhalten

Eigentlich logisch, dass nur der, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 I S.1 Nr.3 SGB II), dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann. Dies gilt für Deutsche und für Ausländer, die in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung haben oder bekommen könnten. (§ 7 I S.2, 1.HS, § 8 II SGB II)

Wer sich also das ganze Jahr über auf Mallorca in der Finca der besten Freundin aufhält, kann in Deutschland kein Arbeitslosengeld 2 bekommen. Zwei Wochen Ballermann im Sommer sind aber kein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld 2.
Anmerkung: Ausführliche Informationen über die Möglichkeit, Urlaub zu machen, finden Sie unter www.arbeitslosen.info

Asylbewerber dagegen können kein Arbeitslosengeld 2 und auch kein Sozialgeld bekommen. (§ 7 I S.2, 2.HS SGB II) Sie dürfen in Deutschland nicht arbeiten, erhalten aber Geld und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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© P. Schanz, zuletzt geändert am 5. August 2006