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Der Kinderzuschlag ist im Bundeskindergeldgesetz geregelt, wurde aber im Zuge
der Hartz-IV-Reform eingeführt. Er soll dafür sorgen, dass Eltern mit niedrigem
Einkommen, mit dem sie sich selbst ernähren könnten, nicht aber ihre Kinder, nicht
in das Arbeitslosengeld 2 fallen, nur weil sie Kinder haben.
Leider hat dies für manche Eltern große Nachteile. (Siehe weiter unten)
Kinderzuschlag bekommt man für ein Kind
Und jetzt die wichtigere Frage: Wieviel gibt's denn nun? Also im Prinzip gibt's 140 € pro Kind. Damit's einfacher zu rechnen ist, (ja, ausnahmsweise gibt's auch mal eine Vereinfachung) wird bei mehreren Kindern einfach ein Gesamtkinderzuschlag gebildet. Für zwei Kinder gibt's also nicht zwei mal 140 € Kinderzuschlag, sondern einmal 280 € Gesamtkinderzuschlag.
Natürlich muss aber Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft zum Teil wieder abgezogen werden. Und natürlich ist das furchtbar kompliziert.
Beispiel 1: (kein Kinderzuschlag sondern Arbeitslosengeld II)
Frau Arndt aus Augsburg (Bayern) ist alleinerziehend und hat die Kinder Annika (14) und
Alexander (17). Familie Arndt hat eine Drei-Zimmer-Wohnung, die 900 € im Monat
kostet. Frau Arndt arbeitet halbtags und erhält hierfür 900 € im Monat.
Der Bedarf
von Frau Arndt beträgt 645 €. (345 € plus Mietanteil) Ihren eigenen Bedarf könnte
sie also decken.
Zusammen mit den Kindern beträgt der Bedarf jedoch 1.797 €. Diesen kann sie mit ihrem
Einkommen nicht decken. Damit ist sie ein Kandidat für den Kinderzuschlag.
Der Gesamtkinderzuschlag beträgt im Prinzip 280 €. Damit kann sie ihren Bedarf auch
nicht decken. Deshalb bekommt Frau Arndt keinen Kinderzuschlag, sondern kann einen
Antrag auf ergänzendes Arbeitslosengeld 2 stellen.
Beispiel 2: (Kinderzuschlag gemindert um elterliches Einkommen)
Bernd Biesel aus Bebra verdient als Bauhelfer 1.200 €. Seine Frau Barbara hat vor drei
Wochen Zwillinge geboren und ist zwar arbeitsuchend gemeldet, muss aber wegen der Betreuung
der Zwillinge keine Arbeit annehmen. Die Dreiraumwohnung der Familie kostet 600 €.
Herr Biesel möchte stellvertretend für die ganze Familie einen Antrag stellen.
Der Bedarf der Eltern beträgt 996 €. (Regelbedarf plus Mietanteil) Diesen könnte Herr
Biesel mit seinem Einkommen decken.
Wenn man die Kinder mit berücksichtigt, beträgt sein
Bedarf aber 1.594 €.
Diesen kann er nicht abdecken, also ist er ein Kandidat für den Kinderzuschlag.
Der Gesamtkinderzuschlag beträgt im Prinzip 280 €.
Für jeweils zehn Euro, um die Herrn Biesels Einkommen den elterlichen Bedarf übersteigt,
muss er sich 7 € abziehen lassen.
Er verdient 204 € mehr, als nur die Eltern brauchen würden. Das sind zwanzig mal volle
zehn Euro. Also muss er sich von dem Gesamtkinderzuschlag (280 €) zwanzig mal sieben
Euro abziehen lassen. Das sind 140 €.
Herr Biesel kann also bei der Stelle, von der er das Kindergeld bekommt, (bei den meisten
Leuten ist das die Kindergeldkasse beim Finanzamt) Kinderzuschlag beantragen und bekommt dann
140 € Kinderzuschlag im Monat ausbezahlt. (Das aber höchstens drei Jahre lang.)
Ich hoffe, dass das Prinzip des Kinderzuschlages ein bisschen klar geworden ist.
Schlecht ist der Kinderzuschlag für die Leute, die dann, wenn sie Arbeitslosengeld 2
bekämen, den befristeten Zuschlag
bekommen würden. Der Kinderzuschlag führt, genau wie er soll, dazu, dass die Eltern sich
nicht mit der Arbeitsagentur herumschlagen müssen. Und er verhindert, dass diese Eltern
den befristeten Zuschlag bekommen können.
Deshalb haben Eltern in dieser Situation seit dem 1. August 2006 ein Wahlrecht, ob sie den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen wollen, oder nicht.
© P. Schanz, zuletzt überarbeitet am 11. August 2006