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Die Haushalts gemeinschaft

Wenn Verwandte oder Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung leben, und gemeinsam aus einem Topf wirtschaften, ohne dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dann leben sie in einer Haushaltsgemeinschaft.

Wenn der eine an den anderen einen Mietanteil zahlt, jeder sein eigenes Einkommen und sein eigenes Fach im Kühlschrank hat, kann es auch sein, dass eine bloße Wohngemeinschaft vorliegt, und da muss nie einer für den anderen eintreten. Falls aber eine gemeinsame Kasse besteht, gelten die folgenden Ausführungen:

Wenn also in einer Familie der Sohn seinen fünfundzwanzigsten Geburtstag feiert, dann bilden nur noch die Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn scheidet aus der Bedarfsgemeinschaft aus und bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft. (vergleiche hierzu GENAUER: Die Bedarfsgemeinschaft)

Wenn der Sohn weiterhin bei den Eltern wohnt, bilden sie jedoch alle gemeinsam eine Haushaltsgemeinschaft.

Für die Unterkunftskosten bedeutet das, dass diese nur noch anteilig für die Bedarfsgemeinschaft bezahlt werden. Die Eltern bekommen also nur noch zwei Drittel der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Außerdem wird automatisch vermutet, dass der Reiche in einer Haushaltsgemeinschaft dem Armen Geld gibt. (§9 V SGB II) Eine Vermutung kann man immer entkräften, indem man den Nachweis erbringt, dass sie nicht stimmt. Das kann man zum Beispiel durch eine eidesstattliche Erklärung versuchen. (Die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen ist übrigens strafbar.)

Wer in Haushaltsgemeinschaft mit einem Alg2-Empfänger lebt, dessen Einkommen und Vermögen werden genau nach derselben Methode betrachtet, wie bei dem Arbeitslosengeld-2-Empfänger selbst. Nur beim Einkommen sind die Freibeträge höher.

Beim Vermögen dagegen ist das nicht der Fall. (§ 4 II Alg II-V) Es wird genau so berechnet wie beim Arbeitslosengeld-2-Empfänger selbst, und es gelten die gleichen Freibeträge.

Vom Einkommen des Reichen in der Haushaltsgemeinschaft darf man genau die gleichen Absetzbeträge abziehen, wie beim Arbeitslosengeld-2-Empfänger selbst.
Von dem, was dann noch übrig bleibt, darf man erhöhte Freibeträge abziehen: (§ 1 II Alg II-V)

 

dann darf er sich abziehen:
 
 die Absetzbeträge von 200 €,
 ein Drittel der Warmmiete,
 also 200 €,
 zwei Mal 345 € (Regelsatz),
 also 690 €,
 von den verbleibenden 310 €
 noch mal die Hälfte, das sind 155 €.

Von den restlichen 155 € wird vermutet, dass er sie seinen Eltern schenkt, das heißt, dass bei den Eltern ein Einkommen von 155 € angenommen wird.

Wie gesagt: Eine Vermutung kann man entkräften.

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© P. Schanz, zuletzt geändert am 5. Oktober 2006