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GENAUER: Einkommen

Schon im Sozialgesetzbuch II hat der Gesetzgeber einige Einnahmen und Vermögenswerte bestimmt, die die Arbeitsagenturen nicht als Einkommen oder Vermögen anrechnen sollen, zum Teil aus sozialen, zum Teil aus politischen Gründen. Bereits am 20. Oktober 2004 wurden durch die "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) weitere Ausnahmen festgelegt.

GENAUER: Geschütztes Einkommen

Neben den im Haupttext genannten Einnahmen

sind noch weitere Einnahmen Hartz-IV-geschützt, das heißt, dass sie bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen:

 

GENAUER: Regelung bis 30. September 2005

Für Bescheide, die noch nach altem Recht ergangen sind, und der Vollständigkeit halber hier noch eine Darstellung der Regelung bis 30. September 2005. (Achtung! Die Paragraphen des SGB II sind ausnahmsweise keine Links, weil im Internet nur die neue Fassung steht.

Vom Brutto-Einkommen (§ 2 I Alg II-V) durfte man auch früher einiges abziehen: Das "nicht zu berücksichtigende Einkommen":

Pauschbetrag
ist ein Ausdruck aus dem Steuerrecht.
Er bedeutet, dass man diese Summe
auf jeden Fall absetzen kann,
auch wenn man niedrigere
oder sogar keine Kosten hat.
Wenn man höhere Kosten hat
und das nachweisen kann,
kann man die höheren Kosten absetzen.

Das Brutto-Einkommen wurde in verschiedene Stufen aufgeteilt, und von dem Netto-Einkommen, das zu einer bestimmten Stufe gehörte, durfte man einen bestimmten Anteil behalten:

Stufe 1
bis 400 €
 
Netto
 
 davon 15 % 
Absetz-
Betrag
 
Stufe 2
bis 900 €
 
Netto
 
 davon 30 % 
Absetz-
Betrag
 
Stufe 3
bis 1.500 €
 
Netto
 
 davon 15 % 
Absetz-
Betrag
 

 

Beispiel 1

Jemand hatte ein Brutto-Einkommen von 400 €, Absetzbeträge von 100 € und ein Netto-Einkommen von 300 €.
Das gesamte Brutto-Einkommen fiel in die erste Stufe, von den 300 € durfte er also nur 15 % behalten, das waren 45 €.
Daher betrug das anrechenbare Einkommen in diesem Beispiel 255 €.

Stufe 1
bis 400 €
 
Netto
300 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
100 €
 

 

Beispiel 2:
Wenn Michel ein Brutto-Einkommen von 800 € hatte, Absetzbeträge von 200 € und ein Netto von 600 €, wurde die Rechnung komplizierter:

Stufe 1
bis 400 €
 
Netto
300 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
100 €
 
Stufe 2
bis 900 €
 
Netto
300 €
 davon 30 % 
Abs.-Betr.
100 €
 
xxxxx

 

Beispiel 3:
Bei einem Selbständigen, der hohe Betriebsausgaben hat, sah es so aus:
Arbeitseinkommen 1.200 €, Absetzbeträge von 600 €.

Stufe 1
bis 400 €
 
Netto
200 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
200 €
 
Stufe 2
bis 900 €
 
Netto
250 €
 davon 30 % 
Abs.-Betr.
250 €
 
Stufe 3
bis 1.500 €
 
Netto
150 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
150 €
 
xxxxx

 

Beispiel 4:
Und jetzt noch ein Familienvater mit 1.600 € brutto und Absetzbeträgen von 400 €:

Stufe 1
bis 400 €
 
Netto
300 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
100 €
 
Stufe 2
bis 900 €
 
Netto
375 €
 davon 30 % 
Abs.-Betr.
125 €
 
Stufe 3
bis 1.500 €
 
Netto
450 €
 davon 15 % 
Abs.-Betr.
150 €
 
 

 
Netto
 75 € 
 davon 0 % 
Abs.-Betr.
25 €
 

 

Diese komplizierte Berechnungsmethode führte dazu, dass die Einkommen früher in die nächsthöhere Stufe fielen, als wenn man die Sätze einfach auf das Netto angewendet hätte. Für Michel und unseren Selbständigen lohnte sich das, für unseren Familienvater nicht. Warum das gerecht sein sollte, kann ich nicht nachvollziehen. Es half jedoch eindeutig, dass kaum ein Arbeitsloser in der Lage sein konnte, zu verstehen, ob für ihn die Berechnung richtig gemacht worden ist.

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© P. Schanz, zuletzt geändert am 23. Oktober 2006