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GENAUER: Einkommen
Schon im Sozialgesetzbuch II hat der Gesetzgeber einige Einnahmen und Vermögenswerte
bestimmt, die die Arbeitsagenturen nicht als Einkommen oder Vermögen anrechnen
sollen, zum Teil aus sozialen, zum Teil aus politischen Gründen. Bereits am
20. Oktober 2004 wurden durch die "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/
Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
weitere Ausnahmen festgelegt.
Neben den im Haupttext genannten Einnahmen
sind noch weitere Einnahmen Hartz-IV-geschützt, das heißt, dass sie bei der
Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen:
- Seit 1. Oktober 2005 wird die Eigenheimzulage dann
nicht mehr als Einkommen angerechnet, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst
bewohnten Immobilie von angemessener Größe verwendet wird. (§ 1 I Nr.7 Alg II-V)
Zur alten Regelung siehe Artikel von Rechtsanwalt Baczko.
- Unter bestimmten Umständen zweckbestimmte Einnahmen
(§ 11 III Nr.1a SGB II)
und Zuwendungen (§ 1 I Nr.2 Alg II-V)
- Renten oder Beihilfen für Holocaust-Opfer (Bundesentschädigungsgesetz) (§ 11 I S.1 SGB II)
- und die Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (§ 11 I S.1 SGB II).
- einmalige Einnahmen
und Einnahmen, die seltener als monatlich eingehen (z.B. Mietnebenkosten-Rückerstattung)
bis zu 50 € im Jahr (§ 1 I Nr.1 Alg II-V)
Das in der Verordnung verwendete Wort "wenn" ist wohl als "soweit" zu lesen,
da man andernfalls zu ungerechten Ergebnissen käme. Dass in der Verordnung trotzdem
"wenn" steht, mag ein Hinweis sein, wie eilig es das Wirtschaftsministerium mit
dieser Verordnung hatte.
- nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
(§ 1 I Nr.3 Alg II-V)
- bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag
(§ 1 I Nr.4 Alg II-V)
- Überbrückungsbeihilfen an die Alliierten und ihre ehemaligen Arbeitnehmer
(§ 1 I Nr.5 Alg II-V)
- bis zu einer bestimmten Höhe und nur bis 31. 12. 2007 die Übergangsbeihilfe
für entlassene Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie
(§ 1 I Nr.6 Alg II-V)
Für Bescheide, die noch nach altem Recht ergangen sind, und der Vollständigkeit halber
hier noch eine Darstellung der Regelung bis 30. September 2005. (
Die Paragraphen des SGB II sind ausnahmsweise keine Links, weil im Internet nur die neue Fassung steht.
Vom Brutto-Einkommen (§ 2 I Alg II-V)
durfte man auch früher einiges abziehen: Das "nicht zu berücksichtigende
Einkommen":
Pauschbetrag
ist ein Ausdruck aus dem Steuerrecht.
Er bedeutet, dass man diese Summe
auf jeden Fall absetzen kann,
auch wenn man niedrigere
oder sogar keine Kosten hat.
Wenn man höhere Kosten hat
und das nachweisen kann,
kann man die höheren Kosten absetzen.
- Steuern, die auf dieses Einkommen entrichtet wurden.
(§ 11 II Nr.1 SGB II)
- Sozialversicherungsbeiträge
(§ 11 II Nr.2 SGB II)
- und zwar auch dann, wenn man (z. B. als Selbständiger) nicht pflichtversichert
war, aber freiwillig in eine Versicherung einzahlte - wenn dies angemessen war.
(§ 11 II Nr.3 SGB II)
- Für private Versicherungen (z.B. Hausrat, Haftpflicht, Rechtsschutz etc.)
ein Pauschbetrag von 30 € pro volljährigem
Hilfebedürftigen (für Minderjährige nur, wenn sie nicht mit
volljährigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft lebten).
(§
3 Nr.1 Alg II-V)
- Beiträge zur Riester-Rente bis zu einer bestimmten Höhe
(§ 11 II Nr.4 SGB II)
- die Ausgaben, die notwendig waren, um das Einkommen zu erzielen.
(§ 11 II Nr.5 SGB II)
Auch hier gab es Pauschbeträge (§ 3 Nr.3 Alg II-V) und zwar
- bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Werbungskosten i.H.v. 15,33 €
oder nachgewiesene höhere Kosten
- Kilometergeld von 6 Cent pro
Straßenkilometer
oder nachgewiesene höhere Kosten (z. B. Monatskarte für Bus)
- bei selbständiger Erwerbstätigkeit
pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen oder nachgewiesene höhere
Kosten
- als Anreiz, weiterhin zu arbeiten, durfte man außerdem einen
"Belohnungsbetrag" abziehen.
(§ 30 SGB II)
Seine Berechnung war früher viel komplizierter als heute:
(§ 30 SGB II)
Das Brutto-Einkommen wurde in verschiedene Stufen aufgeteilt, und von dem
Netto-Einkommen, das zu einer bestimmten Stufe gehörte, durfte man einen bestimmten
Anteil behalten:
- für die ersten 400 € (brutto): 15 % vom Netto
- ab da bis zu 900 € (brutto): 30 % vom Netto
- und ab da bis 1500 € (brutto): 15 % vom Netto
Stufe 1
bis 400 €
Netto
davon 15 %
Absetz-
Betrag
Stufe 2
bis 900 €
Netto
davon 30 %
Absetz-
Betrag
Stufe 3
bis 1.500 €
Netto
davon 15 %
Absetz-
Betrag
Beispiel 1
Jemand hatte ein Brutto-Einkommen von 400 €,
Absetzbeträge von 100 € und ein Netto-Einkommen von 300 €.
Das gesamte Brutto-Einkommen fiel in die erste Stufe, von den 300 € durfte
er also nur 15 % behalten, das waren 45 €.
Daher betrug das anrechenbare Einkommen in diesem Beispiel 255 €.
Stufe 1
bis 400 €
Netto
300 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
100 €
Beispiel 2:
Wenn Michel ein Brutto-Einkommen von 800 € hatte, Absetzbeträge von 200
€ und ein Netto von 600 €, wurde die Rechnung komplizierter:
- Das Netto beträgt drei Viertel (75%) des Brutto.
- Stufe 1:
Für die ersten 400 € vom Brutto fiel also ein Netto von
300 € an (drei Viertel von 400 €). Davon 15 % ergab einen
Freibetrag von 45 €.
- Stufe 2:
Die nächsten 400 € vom Brutto fielen in die nächsthöhere Stufe.
Auch für diese Stufe betrug das Netto, das dazu gehört, 300 € (wieder
drei Viertel von 400 €). Von diesen durfte man aber 30 % behalten, also
90 €.
- Der Freibetrag betrug also 135 €,
das anrechenbare Einkommen nur 465 €.
Stufe 1
bis 400 €
Netto
300 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
100 €
Stufe 2
bis 900 €
Netto
300 €
davon 30 %
Abs.-Betr.
100 €
xxxxx
Beispiel 3:
Bei einem Selbständigen, der hohe Betriebsausgaben hat, sah es so aus:
Arbeitseinkommen 1.200 €, Absetzbeträge von 600 €.
- Das Netto beträgt die Hälfte des Brutto.
- Stufe 1:
Für die ersten 400 € vom Brutto fällt also ein Netto von 200 €
an. Davon 15 % ergab einen Freibetrag von 30 €.
- Stufe 2:
Für die nächsten 500 € vom Brutto (bis 900 € = Ende der zweiten
Stufe) fällt ein Netto von 250 € an, davon 30 % ergab einen
weiteren Freibetrag von 75 €.
- Stufe 3:
Für die letzten 300 € vom Brutto (bis 1.200 €) schließlich fällt
ein Netto von 150 € an. Davon 15 % ergaben einen dritten Freibetrag
von 22,50 €.
- Insgesamt ergab sich ein Freibetrag von 127,50 €,
das anrechenbare Einkommen betrug daher 472,50 €.
Stufe 1
bis 400 €
Netto
200 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
200 €
Stufe 2
bis 900 €
Netto
250 €
davon 30 %
Abs.-Betr.
250 €
Stufe 3
bis 1.500 €
Netto
150 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
150 €
xxxxx
Beispiel 4:
Und jetzt noch ein Familienvater mit 1.600 € brutto und Absetzbeträgen
von 400 €:
- Das Netto beträgt drei Viertel des brutto.
- Stufe 1:
Für die ersten 400 € vom Brutto fällt ein Netto von 300 € an.
Davon 15 % ergab einen ersten Freibetrag von 45 €.
- Stufe 2:
Für die nächsten 500 € vom Brutto fällt ein Netto von 375 €
an. Davon 30 % ergab einen Freibetrag von 125 €.
- Stufe 3:
Für weitere 600 € vom Brutto (bis 1.500 € = Ende der dritten
Stufe) fällt ein Netto von 450 € an. Hiervon wieder 15 % ergab für die
dritte Stufe einen Freibetrag von 67,50 €.
- Die letzten 100 € vom Brutto liegen über der Obergrenze von 1.500 €.
Deshalb gab es für diese einen Freibetrag von 0 €.
- Insgesamt ergab dies einen Freibetrag von 237,50 €,
unser Familienvater musste sich also 962,50 € als Einkommen anrechnen
lassen.
Stufe 1
bis 400 €
Netto
300 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
100 €
Stufe 2
bis 900 €
Netto
375 €
davon 30 %
Abs.-Betr.
125 €
Stufe 3
bis 1.500 €
Netto
450 €
davon 15 %
Abs.-Betr.
150 €
Netto
75 €
davon 0 %
Abs.-Betr.
25 €
Diese komplizierte Berechnungsmethode führte dazu, dass die Einkommen früher
in die nächsthöhere Stufe fielen, als wenn man die Sätze einfach auf das
Netto angewendet hätte. Für Michel und unseren Selbständigen lohnte
sich das, für unseren Familienvater nicht. Warum das gerecht sein sollte, kann
ich nicht nachvollziehen. Es half jedoch eindeutig, dass kaum ein Arbeitsloser
in der Lage sein konnte, zu verstehen, ob für ihn die Berechnung richtig gemacht
worden ist.
© P. Schanz, zuletzt geändert am 23. Oktober 2006