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Die Bedarfsgemeinschaft

(§§ 7 III, 9 II SGB II)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

Die Altersgrenze, bis zu der (Stief-)Eltern für ihre (Stief-)Kinder aufkommen müssen, wenn sie noch im Haushalt leben, lag bisher bei achtzehn Jahren. Erst im August 2006 wurde sie auf 25 Jahre hochgesetzt.

Die eheähnliche Gemeinschaft

Auch bei der eheähnlichen Gemeinschaft gelten seit August 2006 härtere Vorschriften.

Definition

Sie liegt dann vor, wenn

  1. zwei Personen
  2. in einem gemeinsamen Haushalt
  3. so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. (§ 7 III Nr. 3c SGB II) (sogenannter Einstandswille)

Zu 1.:
Es ist neu, dass nun auch homosexuelle Paare Bedarfsgemeinschaften sein können.

Zu 3.:
Wichtig ist der "Einstandswille", also der Wille, "in guten wie in bösen Tagen" füreinander da zu sein.

 

Beweislastumkehr

Bisher musste das Jobcenter beweisen, dass ein Einstandswille vorliegt.
Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser Wille tatsächlich da ist, sondern ob der Wille "nach verständiger Würdigung" anzunehmen ist. Es werden also künftig Jobcenter und Richter darüber bestimmen, was vernünftiger Weise sein kann.

Den Hilfesuchenden bleibt aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Deshalb nennt man diese neue Regelung "Beweislastumkehr": Bisher hatte das Jobcenter die Beweislast, das wurde jetzt umgekehrt und nun haben die Hilfesuchenden die Beweislast.

Das Vorliegen einer Tatsache ist viel einfacher zu beweisen als das Nichtvorliegen einer Tatsache. Vor allem, wenn es - wie hier - um eine sogenannte "innere Tatsache" geht, nämlch um die innere Bindung zwischen den Betroffenen.

Damit nicht jedes Jobcenter und jeder Richter machen können, was sie wollen, wird wenigstens festgelegt, wann der Einstandswille vermutet wird:

Wenn die Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben oder
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    (§ 7 Abs. 3a SGB II)

Eine Vermutung kann man immer entkräften, das heißt, man kann beweisen, dass im eigenen Fall die Sache anders liegt. Hierfür kann manchmal schon eine eidesstattliche Versicherung ausreichen.
Achtung! Die Abgabe einer falschen eindesstattlichen Versicherung ist strafbar! (§ 156 StGB)

Zu 1.:
Nach einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2006 kann aber eine eheähnliche Gemeinschaft schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens bestehen. In dieser Entscheidung wurde gesagt, dass das Paar die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt, auch die Haushaltsgegenstände vom anderen einfach mitbenutzt, und dass deshalb eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege.
Ein anderer Senat desselben Gerichts sieht das aber anders: ...bloße Wirtschaftsgemeinschaft reicht nicht, es braucht weitere Indizien wie zum Beispiel gemeinsame Kinder. (Entscheidung vom 18. Januar 2006)

Alte Regelung

Bis Juli 2006 gab es keine gesetzliche Regelung.

Das Bundesverfassungsgericht schrieb am 2. September 2004:

Dass eine solche Gemeinschaft vorlag, musste früher der Staat beweisen.

Unter 25-Jährige

Junge Menschen, die in einem Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bilden bis zu ihrem 25. Geburtstag mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)

Gleichzeitig wird der Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt dadurch erschwert, dass dass junge Erwachsene zunächst eine Zusicherung für die Übernahme der Warmmiete für die neue Wohung einholen müssen. (§ 22 Abs. 22a SGB II)

Wenigstens hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden, dass nicht jedes "Kind" automatisch zum Haushalt der Eltern gehört, nur weil es sich öfter in der elterlichen Wohnung aufhät: "Nicht zur Bedarfsgemeinschaft (und auch nicht zur Haushaltsgemeinschaft) zählen jedoch bloße Mitbewohner, die lediglich gemeinsam - ohne jedes weitere Zusammenwirtschaften - eine Wohnung benutzen (Wohngemeinschaft)."

Stiefkinder

Neu ist, dass Stiefkinder auch dann mit zur Bedarfsgemeinschaft zählen, wenn der leibliche Elternteil und der Stiefelternteil nicht miteinander verheiratet sind.
Diese Regelung gilt als verfassungsrechtlich bedenklich. Eine ausfürliche Begründung dazu findet man bei www.stieffamilien.de.
Bisher haben die Gerichte sehr bürgerfreundlich die Hartz-IV-Gesetze korrigiert, man kann also hoffen, dass auch diese Regel nicht mehr lange gilt.

Haften Kinder für ihre Eltern?

Noch bevor Hartz IV galt, gab es große Diskussionen darüber, ob Kinder, die zum Beispiel von der Großmutter ein dickes Sparbuch bekommen haben, dieses aufbrauchen müssen, wenn ihre Eltern Hartz IV bekommen. Der Aufschrei vieler Journalisten hat geholfen, und das Gesetz wurde eilig nachgebessert. Deshalb gilt jetzt die Regel:
In einer Bedarfsgemeinschaft stehen die Erwachsenen für einander und für die Kinder ein. Ein Kind aber muss nicht für die Eltern aufkommen. Allerdings muss es seinen eigenen Lebensunterhalt in einem solchen Fall selbst bestreiten; das heißt, die Eltern bekommen in einem solchen Fall für das Kind kein Sozialgeld.
Das gilt nicht nur für Sparbücher, sondern zum Beispiel auch für Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrenten.

Anfang August hat CDU-Generalskretär Ronald Pofalla vorgeschlagen, es wäre doch toll, wenn gutverdienende Kinder für ihre arbeitslosen Eltern aufkämen. Er hat damit einfach die alte Diskussion ein bisschen verschoben, nämlich auf erwachsene Kinder. Deshalb hat er auch dieselbe Reaktion bekommen: Überwiegend Ablehnung. (Vgl. www.tagesschau.de vom 5. August 2005)

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© P. Schanz, zuletzt geändert am 17. Oktober 2006